Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 53 VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil III – Verwaltungsakt → Abschnitt 3 – Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VwVfG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 53 VwVfG NRW – Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt (1)

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Red. Anm.:

Die Änderung des § 53 gemäß Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 6. Juli 2004 ( GV. NRW. S. 370) tritt am 10. Juli 2004 in Kraft. Gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2004 ( GV. NRW. S. 370) gilt Folgendes:
"Artikel 1 Nr. 17 (§ 53 VwVfG. NRW) in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung findet auf die am Tag des In-Kraft-Tretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Tag des In-Kraft-Tretens nach der bis dahin geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW. Wenn nach In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW eine vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit die zuvor geltende Fassung des § 53 VwVfG. NRW anzuwenden.
Soweit Artikel 1 Nr. 17 in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung an Stelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsieht, gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die gemäß der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintritt und in diesem Zeitpunkt noch nicht beendigt ist, als mit dessen In-Kraft-Treten als beendigt, und die neue Verjährung ist ab diesem Zeitpunkt gehemmt."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VwVfG NRW,NW - Verwaltungsverfahrensgesetz NRW/§§ 35 - 53, Teil III - Verwaltungsakt/§ 53, Abschnitt 3 - Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes/