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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 592 - 605a, Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess/
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§ 603 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§ 603 ZPO – Gerichtsstand
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 592 - 605a, Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess/
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