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§ 35 HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Titel – Ruhestand, Dienstunfähigkeit → Erstes Kapitel – Ruhestand

Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBG
Gliederungs-Nr.: 320-198
gilt ab: 01.01.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 35 HBG – Ruhestand auf Antrag

1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

  1. 1.

    schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

  2. 2.

    das 62. Lebensjahr vollendet haben.

2Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda kann die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nur zum Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres, Semesters oder fachtheoretischen Studienabschnitts erfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, ZWEITER TEIL - Beamtenverhältnis/§§ 28 - 44, Vierter Abschnitt - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 33 - 44, Dritter Titel - Ruhestand, Dienstunfähigkeit/§§ 33 - 35, Erstes Kapitel - Ruhestand/