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§ 1096 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Buch 3 – Sachenrecht → Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1096 BGB – Erstreckung auf Zubehör

1Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1094 - 1104, Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht/