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§ 111 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Dritter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 111 SGB V – Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299) und 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).

(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung (1) (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches dürfen die Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(2) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die

  1. 1.

    die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und

  2. 2.

    für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung (1) notwendig sind.

2 § 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. 4Absatz 5 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 4 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(3) 1Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) 1Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen. 2Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. 3Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(5) 1Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. 2Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71 nicht. 3Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 4Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. 5Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. 6Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. 7Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

Absatz 5 Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220); die bisherigen Sätze 2 und 3, angefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622), wurden Sätze 5 und 6. Sätze 5 und 6 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 7 und 8. Satz 6 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906) und 18. 3. 2022 (BGBl I S. 473). Satz 5 neugefasst und Satz 6 gestrichen durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454); die bisherigen Sätze 7 und 8 wurden Sätze 6 und 7.

(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 5.

(7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen

  1. 1.

    das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Absatz 1,

  2. 2.

    Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis zum 31. Dezember 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 5 Satz 5 und

  3. 3.

    die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 5 Satz 4.

2Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. 3Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 2 und den Vergütungsverträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. 4Kommen Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. 5Sie setzt innerhalb von drei Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest.

Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Anschlussrehabilitation

(2) Red. Anm.:

Nach § 1 der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1710), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 2022 (BAnz AT 11.04.2022 V1), wird die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 107 - 114, Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen/