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§ 194 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung → Zweiter Titel – Satzung, Organe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 194 SGB V – Satzung der Krankenkassen

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Namen und Sitz der Krankenkasse,

  2. 2.

    Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,

  3. 3.

    Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

  4. 4.

    Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,

  5. 5.

    Zahl der Mitglieder der Organe,

  6. 6.

    Rechte und Pflichten der Organe,

  7. 7.

    Art der Beschlussfassung des Verwaltungsrates,

  8. 8.

    Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,

  9. 9.

    jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,

  10. 10.

    Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und

  11. 11.

    Art der Bekanntmachungen.

Absatz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Nummer 7 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1a) 1 1Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. 2Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.

1

Vgl. dazu auch EU Richtlinie 2016/97 vom 20.1.2016

Absatz 1a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).

(2) 1Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. 2Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen/§§ 186 - 197b, Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung/§§ 194 - 197b, Zweiter Titel - Satzung, Organe/