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§ 235 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 235 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen

Überschrift geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) 1Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. 2Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird. 3Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung angepasst, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu erhöhen. 5Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(1) nach § 18 des Vierten Buches.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 5 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).

(2) 1Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes, des Versorgungskrankengeldes oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung zugrunde liegt. 2Absatz 1 Satz 4 gilt. 3Bei Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

(3) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(1) nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu berücksichtigen.

Zu § 235: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. B.II, RdSchr. 02 l Tit. B.II.1.

(1)

20 v. H. ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung/§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge/§§ 226 - 240, Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder/