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§ 1824 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Führung der Betreuung → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1824 BGB – Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:

  1. 1.

    bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,

  2. 2.

    bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,

  3. 3.

    bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.

(2) § 181 bleibt unberührt.

Zu § 1824: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1773 - 1921, Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft/§§ 1814 - 1881, Titel 3 - Rechtliche Betreuung/§§ 1821 - 1860, Untertitel 2 - Führung der Betreuung/§§ 1821 - 1826, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/