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§ 2350 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Buch 5 – Erbrecht → Abschnitt 7 – Erbverzicht

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2350 BGB – Verzicht zu Gunsten eines anderen

(1) Verzichtet jemand zu Gunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.

(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.

Zu § 2350: Geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 2346 - 2352, Abschnitt 7 - Erbverzicht/
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