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§ 5 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LHG – Qualitätssicherung

(1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Rektorats ein Qualitätsmanagementsystem ein; dieses umfasst auch das Promotionswesen.

(2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.

(3) Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen zum Zweck der Sicherung der Qualität des Studien- und Qualifizierungsangebots und des Standorts, des gezielten und ressourcenschonenden Einsatzes von Haushaltsmitteln sowie der Hochschulplanung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form die äußeren Verlaufsdaten der Studien- und Qualifizierungsverläufe der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, insbesondere Studiendauer, Wechsel von Studiengang und Studienort, Semester des Wechsels sowie Studiengang und Studienort, zu dem gewechselt wird. Darüber hinaus wirken die Hochschulen zu den in Satz 1 genannten Zwecken an der Hochschulstatistik mit. Hierzu erheben sie die Daten nach §§ 3 bis 5 des Hochschulstatistikgesetzes und verarbeiten diese nach Abschluss der Datenaufbereitung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form.

(4) Die Hochschulen dürfen die Kontaktdaten sowie die äußeren Verlaufsdaten ihrer ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine Zulassung erhalten haben, ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen sowie ihrer ehemaligen Doktorandinnen und Doktoranden speichern und nutzen, soweit und solange dies für Befragungen zur Verwirklichung der Zwecke nach Absatz 1 im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist und die betroffenen Personen nicht widersprechen. Die Daten nach Satz 1 von ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die eine ihnen angebotene Immatrikulation in einen Studiengang der Hochschule nicht angenommen haben, sind spätestens zum Ende des Semesters zu löschen, das auf das Semester folgt, zu dem die Bewerbung erfolgt ist.

(5) Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 sowie § 13 Absatz 9 verpflichtet. Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrveranstaltungen sowie die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Die Tatsache, ob die oder der Studierende oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer gemäß Satz 2 an der Befragung mitgewirkt hat, darf Befragten nur zur elektronischen Durchführung von Befragungen zugeordnet werden, solange und soweit dies zur Durchführung der Befragung erforderlich ist. Die Nichtteilnahme an Befragungen darf nicht zu Nachteilen führen. Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, S.2) in der jeweils geltenden Fassung ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 1 - 7, TEIL 1 - Allgemeine Bestimmungen/