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§ 73 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 10 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 LHG – Studienkolleg

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Personen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung die zusätzlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zu vermitteln, die für ein erfolgreiches Studium an einer Hochschule erforderlich sind.

(2) Das Studienkolleg ist einer Hochschule zugeordnet. Die Hochschulen regeln die organisatorischen Angelegenheiten des Studienkollegs sowie die Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 73 - 76, TEIL 10 - Schlussbestimmungen/