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§ 12 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 2030-224
Normtyp: Gesetz

§ 12 JAG – Übergangsvorschrift

(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2003/ 2004 das Studium aufgenommen haben und spätestens im Herbsttermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Prüfung teilnehmen, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zur Ersten juristischen Staatsprüfung Anwendung. Letztmalig kann die Erste juristische Staatsprüfung nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zum Herbsttermin 2007 wiederholt werden. In Ausnahmefällen können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

(2) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2002 angetreten haben, finden bei planmäßigem Verlauf der Ausbildung hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten juristischen Staatsprüfung bis zum Herbsttermin 2005 die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung. Verzögert sich die planmäßige Ausbildung dieser Rechtsreferendare, können abweichende Bestimmungen getroffen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/JAG,BW - Juristenausbildungsgesetz/
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