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Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Erster Titel – Datenerhebung → III. – Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 19 PolG NRW – Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist,
- 1.
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über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. § 16a Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie § 17 Absatz 4 gelten entsprechend.
(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihnen beauftragte Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. § 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PolG NRW,NW - Polizeigesetz NRW/§§ 8 - 46, Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Polizei/§§ 9 - 33c, Zweiter Unterabschnitt - Datenverarbeitung/§§ 9 - 21, Erster Titel - Datenerhebung/§§ 16 - 21, III. - Besondere Mittel der Datenerhebung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167231,22