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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AGGVG – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.




§ 2 AGGVG – Amtsgerichte

(1) Das Justizministerium kann anordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts regelmäßige Gerichtstage abgehalten werden.

(2) Das Justizministerium kann außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichten. Soll der Zweigstelle eine bestimmte sachliche oder örtliche Zuständigkeit übertragen werden, so erfolgt die Errichtung durch Rechtsverordnung; sie ist nur zulässig, wenn die Errichtung der Zweigstelle nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. Für die Verwahrung der Grundakten und der Grundbücher kann eine gemeinsame Zweigstelle der Amtsgerichte errichtet werden, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind. Bei einem mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgericht kann eine gemeinsame Zweigstelle der übrigen mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgerichte eingerichtet werden; die sachliche Zuständigkeit dieser gemeinsamen Zweigstelle beschränkt sich auf die Führung der Grundbücher und umfasst nicht die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens.




§ 3 AGGVG – Landgerichte

Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

  1. 1.
    für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
  2. 2.
    für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.




§ 4 AGGVG – Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die den Gerichten durch Landesrecht zugewiesenen Geschäfte werden beim Amtsgericht vom Einzelrichter, bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten von den Kammern und Senaten in der im Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Besetzung erledigt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Amtsgericht die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise für Bezirke mehrerer Amtsgerichte in einem Landgerichtsbezirk wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. § 22c Abs. 1 Satz 2 bis 5 GVG findet entsprechende Anwendung.




§ 5 AGGVG – Zahl der Spruchkörper

Die Zahl der Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, und der Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts, die Zahl der Zivil- und Strafsenate der Präsident des Oberlandesgerichts. Im Dienstaufsichtsweg können hierfür Weisungen erteilt werden.




§ 6 AGGVG – Ehrenamtliche Richter

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche höhere Verwaltungsbeamte außer den in § 34 Abs. 1 GVG bezeichneten Beamten im Interesse einer geordneten Verwaltung nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen.




§ 7 AGGVG – Vertretung des Präsidenten und des Aufsicht führenden Richters

(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters eines Gerichts bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann das Justizministerium einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters eines Gerichts bestellen.

(2) Wer den Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter nach Absatz 1 oder nach § 21h GVG vertritt, nimmt auch die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht und der Justizverwaltung wahr.




§ 8 AGGVG – Gliederung und Sitz

(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Justizministerium bei einem Amtsgericht eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft des übergeordneten Landgerichts errichten.

(3) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.




§ 9 AGGVG – Amtsanwälte

(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltprüfung bestanden hat.

(2) Rechtsreferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts übertragen werden.




§ 10 AGGVG – Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft in besonderen Fällen

(1) Das Justizministerium kann bei dringendem Bedürfnis Beamte, die mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden können, und Rechtsreferendare vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht beauftragen, soweit der Strafrichter entscheidet. Das Justizministerium kann diese Befugnis auf die Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.

(2) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann der Leiter der Staatsanwaltschaft, wenn im Einzelfall hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht, im Einvernehmen mit dem Aufsicht führenden Richter des Amtsgerichts einen Beamten des gehobenen Justizdienstes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Staatsanwaltschaft beauftragen; der beauftragte Beamte hat insoweit die Befugnisse eines Amtsanwalts.

(3) Wer nach den Absätzen 1 und 2 beauftragt wird, ist verpflichtet, dem Auftrag nachzukommen. Im Rahmen des Auftrags untersteht er den Weisungen und der Dienstaufsicht des Leiters der Staatsanwaltschaft.




§ 11 AGGVG – Ausschluss von Amtshandlungen

Wer das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, darf keine Amtshandlungen vornehmen, wenn er

  1. 1.
    in der Sache, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, Verletzter oder Partei ist;
  2. 2.
    Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder Verletzten oder einer Partei ist oder gewesen ist;
  3. 3.
    mit dem Beschuldigten, dem Verletzten oder einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  4. 4.
    in der Sache als Richter, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder einer Partei oder als Verteidiger tätig gewesen ist.




§ 12 AGGVG – Aufgaben der Geschäftsstellen

Das Justizministerium wird ermächtigt, für die bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingerichteten Geschäftsstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. 1.
    welche Beamte des Justizdienstes die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen haben und welche sonstigen Bediensteten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut werden können,
  2. 2.
    welche Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und welche sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle den in Nr. 1 genannten Bediensteten jeweils zugewiesen sind oder zugewiesen werden können,
  3. 3.
    wer befugt ist, die in Nr. 1 genannten Bediensteten mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle zu betrauen oder ihnen einzelne dieser Aufgaben zuzuweisen.




§ 13 AGGVG – Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig,

  1. 1.

    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen;

  2. 2.

    Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen

  3. 3.

    als Vollziehungsbeamter bei Beitreibungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in demselben Umfang mitzuwirken, in dem ihm die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegt, soweit Beitreibungen nicht dem Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind;

  4. 4.

    Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen;

  5. 5.

    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen;

  6. 6.

    das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten;

  7. 7.

(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 GVG gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend.




§ 13a AGGVG

(weggefallen)




§ 14 AGGVG – Gerichtsdolmetscher

(1) Gerichtsdolmetscher im Sinne des § 185 GVG werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung allgemein beeidigt.

(2) Zuständig für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach Absatz 1 ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart. Die allgemeine Beeidigung erfolgt durch den Präsidenten oder durch einen von ihm beauftragten oder ersuchten Richter.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.

(4) Bei jedem Landgericht ist ein Verzeichnis der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher zu führen.




§ 14a AGGVG – Gebärdensprachdolmetscher

(1) Für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern im Sinne des § 186 Absatz 2 GVG gelten die §§ 3, 4 Absatz 3, §§ 5 und 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend. § 14 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher gilt für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg".




§ 15 AGGVG – Urkundenübersetzer

(1) Für die schriftliche Übersetzung von Urkunden zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Zwecken aus einer fremden Sprache und in eine solche sowie für die Beglaubigung vorliegender Übersetzungen werden Urkundenübersetzer öffentlich bestellt und beeidigt. § 14 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gelten die §§ 3 bis 5 und 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend. An die Stelle der Dolmetscherprüfung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung tritt die Übersetzerprüfung, an die Stelle der staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf.

(3) Die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gilt für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der ... Sprache für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg".

(4) Der Urkundenübersetzer wird für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergütet.




§ 15a AGGVG – Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Gerichtsdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen sind und die diese Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend ausüben wollen, werden auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher nach § 14 Absatz 4 aufgenommen. § 9 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Zuständig für Anträge nach Absatz 1 ist das Landgericht Stuttgart. Dem Antrag muss ein Nachweis beigelegt werden, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher niedergelassen ist. Die Eintragung erfolgt unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. Dolmetscherleistungen dürfen nur unter dieser Berufsbezeichnung erbracht werden.

(3) Die Eintragung in dem Verzeichnis ist zu löschen, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Eintragung nicht vorgelegen hatten oder später entfallen sind. Die Eintragung soll gelöscht werden, wenn sich die persönliche Unzuverlässigkeit oder die Ungeeignetheit als Gerichtsdolmetscher herausstellt. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Gerichtsdolmetscher seiner Heranziehung ohne genügende Entschuldigung wiederholt keine Folge leistet.

(4) Für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.




§ 15b AGGVG – Verfahrensgrundsätze

(1) Die Verfahren nach den §§ 14, 14a, 15 und 15a können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(2) Für Verfahren nach § 15a gilt § 3 Absatz 4 und 5 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend.




§ 15c AGGVG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher" nach § 14a Absatz 2 Satz 2 oder "öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer" nach § 15 Absatz 3 Satz 2 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.




§ 16 AGGVG – Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus

  1. 1.
    das Justizministerium über alle Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie über sämtliche Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten;
  2. 2.
    der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks;
  3. 3.
    der Präsident oder Aufsicht führende Richter des Amtsgerichts über dieses Gericht;
  4. 4.
    der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht und der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks;
  5. 5.
    der Leiter einer Vollzugsanstalt über die Anstalt.

Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das mit einem Präsidenten besetzt ist, nicht zu.

(2) Wer nach Absatz 1 die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden; Richter unterstehen der Dienstaufsicht des Aufsicht führenden Richters des Amtsgerichts nur, wenn er Präsident ist. Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte und Behörden.

(3) Über Dienstaufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung wird im Dienstaufsichtsweg entschieden, soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(4) Besondere Vorschriften über die Dienstaufsicht über Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.




§ 17 AGGVG – Justizverwaltung

(1) Die Präsidenten und Aufsicht führenden Richter der Gerichte, die Generalstaats-anwälte bei den Oberlandesgerichten und die Leiter der Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen sowie dem Justizministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung Gutachten zu erstatten. Sie können hierzu die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten heranziehen.

(2) Das Justizministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.




§ 18 AGGVG – Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen

(1) Soweit durch Landesgesetz die Art der Veröffentlichung geregelt ist, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gerichte in Aufgebotsverfahren in dem dafür bestimmten Blatt oder in einem dafür bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Die Bestimmung nach Satz 1 trifft das Justizministerium.

(2) Soweit im Übrigen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist, bestimmen die Präsidenten der Amtsgerichte, der Landgerichte und der Oberlandesgerichte eine oder mehrere Tageszeitungen oder den Staatsanzeiger - Zentralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen - zum Veröffentlichungsblatt für diese Gerichte, die Präsidenten der Landgerichte auch für die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte. Das zum Veröffentlichungsblatt des Amtsgerichts bestimmte Blatt dient zugleich für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Notariate und Grundbuchämter im Bezirk des Gerichts. Die Anordnung nach Satz 1 soll nur zum Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.

(3) Tageszeitungen können nach Absatz 2 zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, wenn sie die nach dem Zweck der Bekanntmachungen erforderliche Verbreitung gewährleisten.

(4) Die Anordnungen nach Absatz 2 sind im Staatsanzeiger zu veröffentlichen sowie an der Gerichtstafel des Gerichts, für das sie getroffen sind, anzuschlagen.

(5) Das Gericht ist befugt und auf Antrag eines Beteiligten, der die Mehrkosten übernimmt, verpflichtet, eine Bekanntmachung wiederholt sowie zusätzlich in anderen Blättern zu veröffentlichen.




§ 19 AGGVG – Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

(1) Die Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation obliegt

  1. 1.

    dem Justizministerium für die von ihm, den Oberlandesgerichten und den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten ausgestellten öffentlichen Urkunden,

  2. 2.

    den Präsidenten der Landgerichte für die im Bezirk dieser Gerichte ausgestellten öffentlichen Urkunden der übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, der Notare und der Ratschreiber sowie für die sonstigen Urkunden der Justizverwaltung.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, um den Bedürfnissen des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen.




§ 20 AGGVG – Einsicht in Gerichtsakten

(1) Über Ersuchen von Gerichten oder Behörden um Einsicht in Gerichtsakten entscheidet, solange das Verfahren anhängig ist, der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Im Übrigen wird über die Ersuchen im Verwaltungsweg entschieden (§ 17).

(2) Akteneinsicht im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Überlassung oder Übersendung von Akten oder von Teilen der Akten sowie von Abschriften oder Ablichtungen davon und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.




§ 21 AGGVG – Amtstracht, Neutralität

(1) Berufsrichter, Handelsrichter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Personen, die ihnen obliegende oder übertragene Aufgaben eines Rechtspflegers wahrnehmen, und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.

(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte, Beistände oder Verteidiger vor Gericht aufzutreten,

  2. 2.

    Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen,

  3. 3.

    die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.

(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Schöffen und andere ehrenamtliche Richter.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verfahren vor den Gerichten in Anwaltssachen, den Richterdienstgerichten sowie in Verfahren, die nach der Bundesnotarordnung oder dem Steuerberatungsgesetz dem Land- oder Oberlandesgericht zugewiesen sind, und erfassen in diesen Verfahren auch ehrenamtliche Richter. Absatz 3 Satz 1 gilt für Berufsrichter auch in den Verfahren nach Satz 1.




§ 22 AGGVG – Anerkennung von Gütestellen nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung

Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden auf Antrag als Gütestelle im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt, wenn sie die außergerichtliche Streitbeilegung dauerhaft betreiben und die Voraussetzungen der §§ 22a bis 22c erfüllen.




§ 22a AGGVG – Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Anerkennung einer natürlichen Person als Gütestelle setzt voraus, dass sie die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, nach ihrer Persönlichkeit für die Tätigkeit geeignet ist und ihre berufliche Niederlassung in Baden-Württemberg hat.

(2) Die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Außerdem sollen theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich konsensualer Streitbeilegung nachgewiesen werden. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.

(3) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

  1. 1.

    nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,

  2. 2.

    infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  3. 3.

    sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, die Tätigkeit als Gütestelle auszuüben,

  4. 4.

    aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere weil er unter Betreuung steht, oder

  5. 5.

    sich im Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

(4) Juristische Personen und Personengesellschaften können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie ihren Sitz in Baden-Württemberg haben und gewährleisten, dass das Güteverfahren unter der Leitung einer zu diesem Zweck von ihnen bestellten natürlichen Person durchgeführt wird (Güteperson). Die Güteperson muss die erforderlichen Fähigkeiten besitzen und nach ihrer Persönlichkeit für die Tätigkeit geeignet sein; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Weitere natürliche Personen können für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirken; für sie gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Juristische Personen und Personengesellschaften müssen gewährleisten, dass die Güteperson die Tätigkeit unabhängig ausübt und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung der Güteperson muss für mindestens drei Jahre erfolgen. Eine vorzeitige Aufhebung der Bestellung ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung nicht hätte erfolgen dürfen,

  2. 2.

    die Bestellungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind,

  3. 3.

    Tatsachen vorliegen, die die unabhängige Ausübung der Tätigkeit als Gütestelle nicht mehr erwarten lassen, oder

  4. 4.

    ein sonstiger wichtiger Grund die Aufhebung der Bestellung rechtfertigt.

Die Sätze 1 bis 3 gelten für die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen entsprechend.




§ 22b AGGVG – Verfahrensordnung

(1) Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, auf deren Grundlage das Güteverfahren unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchzuführen ist.

(2) Die Verfahrensordnung muss insbesondere vorsehen, dass

  1. 1.

    die am Güteverfahren beteiligten Antragsteller und Antragsgegner (Parteien) Gelegenheit erhalten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten konsensualer Streitbeilegung selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern,

  2. 2.

    die Gütestelle, die Güteperson und die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen nicht tätig werden dürfen

    1. a)

      in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung stehen,

    2. b)

      in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

    3. c)

      in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,

    4. d)

      in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben oder gemeinsame Geschäftsräume nutzen,

    5. e)

      in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertreter oder Beistand einer Partei beauftragt oder bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt sind oder waren,

    6. f)

      in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten haben oder für sie gutachterlich tätig waren, und

    7. g)

      in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind oder waren.

Die Regelung eines Mitwirkungsverbots nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Gütestelle, der Güteperson oder der für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen regeln. Auf diese Bestimmungen ist in der Verfahrensordnung hinzuweisen.

(3) Die Verfahrensordnung muss ferner bestimmen, welche Kosten die Gütestelle erhebt.

(4) Eine Änderung der Verfahrensordnung darf nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 erfolgen.




§ 22c AGGVG – Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss die Gütestelle eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abschließen und während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach §§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der Gütestelle oder einer von ihr herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche

  1. 1.

    wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

  2. 2.

    aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit außereuropäischem Recht und

  3. 3.

    wegen Veruntreuung durch Personal oder Angehörige.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Wenn ein vergleichbarer Versicherungsschutz bereits im Rahmen einer anderweitigen Berufshaftpflichtversicherung besteht, reicht es aus, wenn diese auch die Tätigkeit als Gütestelle umfasst.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Haftpflichtversicherung sowie die Versicherungsnummer, soweit die Gütestelle kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Anerkennung als Gütestelle nicht mehr besteht.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1. Für Rechtsanwälte und Notare, deren Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit als Gütestelle einschließt, verbleibt es hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Stelle bei den berufsrechtlichen Regelungen.




§ 22d AGGVG – Anerkennungsverfahren, Verzeichnis der Gütestellen

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Gütestelle ist schriftlich zu stellen. Die zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind beizufügen, insbesondere die Verfahrensordnung nach § 22b, ein Nachweis über die Haftpflichtversicherung nach § 22c und Nachweise für die persönlichen Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2. Für die antragstellende natürliche Person nach § 22a Absatz 1, für die Güteperson nach § 22a Absatz 4 Satz 1 und für die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen nach § 22a Absatz 4 Satz 3 ist der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu übermitteln.

(2) Der Austausch oder die Bestellung einer weiteren Güteperson oder einer für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Person hängt von der Einwilligung der nach § 22h Absatz 1 zuständigen Behörde ab. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 übermitteln Gerichte und Behörden die Daten, die nach § 22a Absatz 3 der persönlichen Eignung des Antragstellers, der Güteperson oder der für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen entgegenstehen können.

(4) Die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1 kann zur Information der an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessierten Bürger ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Gütestellen führen. Zu diesem Zweck dürfen der Name der anerkannten natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, ihre Anschrift oder ihr Sitz, ihre Telefonnummer, ihre Internetadresse, ihre E-Mail-Adresse, der Inhalt ihrer Verfahrensordnung nach § 22b sowie im Falle des § 22a Absatz 4 die Namen der für die juristische Person oder Personengesellschaft bestellten Gütepersonen und der für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt und im Internet veröffentlicht werden.

(5) Das Justizministerium kann zur Information der an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessierten Bürger ein Verzeichnis aller im Land anerkannten Gütestellen führen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde nach § 22 h Absatz 1 übermittelt nach der Anerkennung oder im Fall einer Änderung die Daten nach Absatz 4 Satz 2 an das Justizministerium.




§ 22e AGGVG – Pflichten der Gütestelle

(1) Nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens hat die Gütestelle unverzüglich den Antrag dem Antragsgegner mit der Bitte um Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens bekanntzugeben. Die Verfahrensordnung ist beizufügen.

(2) Die Gütestelle hat über ihre Tätigkeit geordnete Akten zu führen. In den Akten sind für jedes Güteverfahren zu dokumentieren

  1. 1.

    die Namen und Anschriften der Parteien,

  2. 2.

    der Streitgegenstand,

  3. 3.

    der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags, der Veranlassung seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien sowie der Beendigung des Güteverfahrens,

  4. 4.

    der Wortlaut eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs und

  5. 5.

    die von der Gütestelle erhobenen Kosten.

Es ist ein Verzeichnis zu führen, in dem alle Anträge auf Durchführung eines Güteverfahrens nach Eingangsdatum und Namen der Parteien geordnet aufgelistet sind.

(3) Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich ist von der als Gütestelle anerkannten natürlichen Person oder von der Güteperson zu unterschreiben. Er ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

(4) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Kopien aus den Akten und von geschlossenen Vergleichen. Die Erteilung von Kopien kann von der Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Weitergehende Ansprüche auf Zugang zu den Verfahrensakten bestehen nicht. Auf Aufforderung des nach § 797a Absatz 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts hat die Gütestelle oder im Fall des Absatzes 5 Satz 3 die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1 die Urschrift des Vergleichs zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gericht zu übergeben. Das Gericht hat die Urschrift des Vergleichs nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zurückzugeben.

(5) Die Gütestelle hat Vergleiche nach Beendigung des Güteverfahrens 30 Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Bestandteile der Akten sind nach Beendigung des Güteverfahrens fünf Jahre lang aufzubewahren. Im Fall des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Vergleiche unverzüglich der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 zur Verwahrung zu übergeben. Für die Aufbewahrung durch die Behörde ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) Auf Anforderung der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 hat die Gütestelle Auskunft über ihre Geschäftsführung zu erteilen und Akten vorzulegen.

(7) Die Gütestelle hat Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.




§ 22f AGGVG – Verschwiegenheit

Die als Gütestelle anerkannte natürliche Person, die Güteperson, die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach offensichtlich keiner Geheimhaltung bedürfen.




§ 22g AGGVG – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. 1.

    die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder

  2. 2.

    die als Gütestelle anerkannte juristische Person oder Personengesellschaft aufgelöst wird.

(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  2. 2.

    die Gütestelle wiederholt und beharrlich ihre Pflichten nicht erfüllt oder

  3. 3.

    die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 schriftlich verzichtet hat.

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf erforderlich sind, gilt § 22d Absatz 3 entsprechend.




§ 22h AGGVG – Zuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Präsident des Landgerichts Stuttgart für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart, der Präsident des Landgerichts Karlsruhe für die Geschäftsbezirke der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach sowie der Präsident des Landgerichts Freiburg für die Geschäftsbezirke der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen.

(2) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Gütestellen aus. Sie ist befugt, gegenüber Gütestellen oder Personen, die ohne Anerkennung nach diesem Gesetz Tätigkeiten einer Gütestelle in Baden-Württemberg ausüben, die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. §§ 13a und 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend.




§ 22i AGGVG – Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein vorausgehendes Beschwerdeverfahren nach § 24 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht stattfindet.




§ 23 AGGVG – Bestehende Gütestellen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf die vor dem 31. Oktober 2018 bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung als Gütestelle nicht bedarf und dass die Anforderungen nach § 22a Absatz 2 bis 5, §§ 22b und 22c sowie die Pflichten nach § 22e spätestens ab 31. Oktober 2020 zu erfüllen sind. Die Anerkennung darf abweichend von § 22g Absatz 3 Nummer 1 nicht aus dem Grund widerrufen werden, dass die als Gütestelle anerkannte natürliche Person oder die von einer juristischen Person oder Personengesellschaft vor dem 31. Oktober 2018 bestellte Güteperson nicht die Anforderungen nach § 22a Absatz 2 erfüllt, die seit dem 31. Oktober 2018 für die Anerkennung erforderlich sind.




§ 24 AGGVG – Aufgebot von dinglichen Rechten

(1) Bei Aufgeboten auf Grund

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 435 und 437 FamFG die Vorschriften des § 30.

(2) Abweichend von § 441 Satz 2 FamFG und §§ 186, und 187 der Zivilprozessordnung erfolgt die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch einmalige Veröffentlichung nach § 18 Abs. 1.




§ 25 AGGVG – Aufgebot von Grundpfandbriefen

(1) Bei Aufgeboten auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 136 ZVG gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von § 435 Abs. 1 und 2 und § 476 FamFG die Vorschriften des § 30.

(2) Abweichend von § 475 FamFG ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag drei Monate abgelaufen sind.

(3) Der Ausschließungsbeschluss und, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung sind ihrem wesentlichen Inhalt nach abweichend von § 478 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FamFG gemäß § 18 Abs. 1 bekanntzumachen.




§ 26 AGGVG – Aufgebot von Legitimationsurkunden

(1) Bei Aufgeboten auf Grund des § 808 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von § 435 Abs. 1 und 2 und § 476 FamFG die Vorschriften des § 30.

(2) Abweichend von § 475 FamFG ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag drei Monate abgelaufen sind.

(3) Für die in § 480 FamFG vorgeschriebene Bekanntmachung gelten abweichend von § 480 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Vorschriften des § 30 Nr. 1 entsprechend.

(4) Die in § 478 Abs. 2 und 3 sowie § 482 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind abweichend von § 478 Abs. 2 Satz 1 und § 482 Abs. 1 Satz 3 FamFG einmal gemäß § 18 Abs. 1 zu veröffentlichen.




§ 27 AGGVG – Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen

(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist bei Schuldverschreibungen des Landes Baden-Württemberg das Amtsgericht Stuttgart, bei Schuldverschreibungen einer baden-württembergischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren Sitz hat.

(2) Bei Schuldverschreibungen, die vom Land Baden-Württemberg ausgegeben sind, sind das Aufgebot sowie der wesentliche Inhalt des Ausschließungsbeschlusses und, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung abweichend von § 435 Abs. 1 und § 478 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FamFG außer im elektronischen Bundesanzeiger auch durch einmalige Veröffentlichung nach § 18 Abs. 1 bekanntzumachen.




§ 28 AGGVG – Aufgebot im Zwangsversteigerungsverfahren

Bei Aufgeboten zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag (§ 140 ZVG) gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 435 und 437 FamFG die Vorschriften des § 30.




§ 29 AGGVG – Aufgebote nach Landesrecht

Bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gelten abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Aufgebotsverfahren für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist die Vorschriften des § 30; die übrigen im Aufgebotsverfahren vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind gleichfalls gemäß § 18 Abs. 1 zu veröffentlichen.




§ 30 AGGVG – Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist

Soweit hierauf verwiesen ist, gelten für das Aufgebotsverfahren die folgenden Vorschriften:

  1. 1.
    Das Aufgebot wird durch Anschlag an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Das Aufgebot kann ergänzend in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht werden. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und ist dieses im Gericht kostenfrei öffentlich zugänglich, kann der Anschlag an die Gerichtstafel entfallen.
  2. 2.
    Zwischen dem Tag der ersten Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und dem Anmeldezeitpunkt muss ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens drei Monaten liegen.




§ 31 AGGVG – Vorrang öffentlicher Grundstückslasten

(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 ZVG sind die Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

(2) Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:

  1. 1.
    Beiträge im Sinne des § 10 des Kommunalabgabengesetzes;
  2. 2.
    Kirchensteuern, die aus den Grundsteuermessbeträgen erhoben werden.




§ 32 AGGVG

(weggefallen)




§ 33 AGGVG – Unberührt bleibende Altenteile

Eine Reallast oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die zur Sicherung eines Anspruchs oder eines Rechts aus einem Vertrag nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Grundbuch eingetragen ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt ist.




§ 34 AGGVG – Feststellung des Grundstückswerts

(1) Nach Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht den Verkehrswert des Grundstücks durch eine amtliche Schätzung ermitteln zu lassen. Mehrere Grundstücke, die in demselben Verfahren versteigert werden, sind einzeln, bei wirtschaftlichem Zusammenhang auch als Einheit zu schätzen.

(2) Von der amtlichen Schätzung kann das Gericht absehen, wenn das Grundstück innerhalb der letzten zwei Jahre amtlich geschätzt worden ist und weder ein Gläubiger noch der Schuldner eine neue Schätzung beantragen.

(3) Für die Ermittlung des Verkehrswertes von grundstücksgleichen Rechten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Das Gericht kann auch den Wert eines Rechts an dem Grundstück und von Nutzungen aus dem Grundstück sowie des Grundstückszubehörs durch eine amtliche Schätzung ermitteln und dabei die Zubehörstücke aufzeichnen lassen.

(5) Für die amtliche Schätzung gelten die §§ 44 und 45 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit entsprechend. Die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte sind dem Gericht mitzuteilen.

(6) Mit der Ermittlung des Verkehrswertes kann das Gericht auch einen öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen.




§ 35 AGGVG

(weggefallen)




§ 36 AGGVG – Befreiung von der Sicherheitsleistung

Für Gebote einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer Kreditanstalt oder Sparkasse des öffentlichen Rechts kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.




§ 37 AGGVG – Zuständigkeit

Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 StPO ist die Gemeinde. Sie nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.




§ 38 AGGVG – Verfahren

(1) Für die Vornahme des Sühneversuchs gelten in Ergänzung des § 380 StPO die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften über das Sühneverfahren zu erlassen, insbesondere über

  1. 1.
    die Vertretung der Parteien im Sühnetermin,
  2. 2.
    die Folgen des Ausbleibens einer Partei,
  3. 3.
    den Inhalt der Niederschrift über die Sühneverhandlung.




§ 39 AGGVG – Vergleiche

(1) Aus den vor der Vergleichsbehörde geschlossenen Vergleichen ist die Zwangsvollstreckung zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts erteilt, soweit nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist.




§ 40 AGGVG – Kosten

(1) Für den Sühneversuch wird eine Gebühr von mindestens 10 Euro und höchstens 50 Euro erhoben. Sie wird von der Vergleichsbehörde festgesetzt und fließt in die Gemeindekasse.

(2) Gebührenschuldner ist der Antragsteller und außerdem derjenige, der sich im Sühnevergleich oder durch Erklärung gegenüber der Vergleichsbehörde zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Die Gebühr ist mit der Stellung des Antrags auf Anberaumung eines Sühnetermins fällig. Der Termin zur Vornahme des Sühneversuchs soll erst nach Zahlung der Gebühr bestimmt werden.

(4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor der Bestimmung eines Termins zur Vornahme des Sühneversuchs zurückgenommen wird; sie ermäßigt sich auf ein Viertel, wenn der Antrag nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor Beginn der Sühneverhandlung, zurückgenommen wird.

(5) Die Vergleichsbehörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.




§ 41 AGGVG – Fachaufsicht

Die Vergleichsbehörde untersteht der Fachaufsicht des Aufsicht führenden Richters des örtlich zuständigen Amtsgerichts.




§ 42 AGGVG – Gerichtsärzte

(1) Gerichtsärzte im Sinne des § 87 Abs. 2 StPO sind die Amtsärzte der Gesundheitsämter für deren Bezirk. Weitere gerichtsärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann das Sozialministerium den Gesundheitsämtern im Benehmen mit dem Justizministerium übertragen.

(2) Anderen Ärzten können bestimmte gerichtsärztliche Aufgaben der Amtsärzte für bestimmte Gerichtsbezirke übertragen werden, soweit sie die erforderliche Sachkunde besitzen. Zuständig ist das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium sowie, wenn der Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

(3) Die Dienstaufsicht über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ärzte steht in gerichtsärztlichen Angelegenheiten dem Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium sowie, wenn der Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde zu.

(4) Vorschriften über das gerichtsärztliche Verfahren erlässt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium.




§ 43 AGGVG

(weggefallen)




§ 44 AGGVG – Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Absatz 3 StPO

Über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57a StGB entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe.




§ 45 AGGVG – Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Über das Vermögen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein Insolvenzverfahren nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Landesbank Baden-Württemberg, die Sparkassen und die LBS Landesbausparkasse Süd.




§ 46 AGGVG – Übergangsregelung für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer

Eine vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg erfolgte allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher endet mit der erneuten Beeidigung nach diesem Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Für Gebärdensprachdolmetscher nach Satz 1 gelten § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 und §§ 9 und 10 GDolmG entsprechend. Für Urkundenübersetzer gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.




§ 47 AGGVG – Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen

Die Vorschriften des § 27 gelten auch für Schuldverschreibungen, die von den früheren Ländern Baden, Württemberg, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, die Vorschriften des § 27 Abs. 1 auch für Schuldverschreibungen, die von einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts dieser Länder ausgegeben sind.




§ 48 AGGVG

(weggefallen)




§ 49 AGGVG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) (hier nicht wiedergegeben)