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§ 85 HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Vierter Titel – Fürsorge (§§ 45 und 46 Beamtenstatusgesetz)

Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBG
Gliederungs-Nr.: 320-198
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 85 HBG – Finanzielle Leistungen

Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen aus dem Dienst- oder Versorgungsverhältnis, die weder zur Besoldung noch zu den Versorgungsbezügen gehören, gelten § 3 Abs. 7 und die §§ 11 und 12 des Hessischen Besoldungsgesetzes entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, ZWEITER TEIL - Beamtenverhältnis/§§ 45 - 95, Fünfter Abschnitt - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 80 - 85, Vierter Titel - Fürsorge (§§ 45 und 46 Beamtenstatusgesetz)/