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Zitierungen zu § 580a BGB, Kündigungsfristen,
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§ 21 SchuldRAnpG, Gebrauchsüberlassung an Dritte
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.09.2001
Kapitel 2 – Vertragliche Nutzungen zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften Titel: Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken ...