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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBesGBW,BW - Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg/§§ 1 - 19, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 7 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 7 LBesGBW – Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat der Beamte oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so wird die Besoldung aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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