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§ 104 HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Beschwerdeweg, Rechtsschutz

Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBG
Gliederungs-Nr.: 320-198
gilt ab: 02.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 104 HBG – Anträge, Beschwerden

(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2Hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. 3Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten, so kann sie unmittelbar bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140) vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 104 - 106, VIERTER TEIL - Beschwerdeweg, Rechtsschutz/
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