Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 104 - 106, VIERTER TEIL - Beschwerdeweg, Rechtsschutz/
Dokument
§ 104 HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)
Hessisches Beamtengesetz (HBG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Beschwerdeweg, Rechtsschutz
§ 104 HBG – Anträge, Beschwerden
(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2Hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. 3Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten, so kann sie unmittelbar bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140) vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 104 - 106, VIERTER TEIL - Beschwerdeweg, Rechtsschutz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5760719,105
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5760719,105
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.