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§ 23 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Dezentrale Organisation der Hochschule → Unterabschnitt 1 – Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LHG – Dekanat

(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Dem Dekanat gehören an

  1. 1.

    die Dekanin oder der Dekan,

  2. 2.

    die Prodekanin oder der Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans,

  3. 3.

    die weiteren Prodekaninnen oder Prodekane, soweit nach der Grundordnung vorgesehen,

  4. 4.

    eine Studiendekanin oder ein Studiendekan, die oder der in dieser Funktion die Bezeichnung "Prodekanin" oder "Prodekan" führt.

Die Grundordnung kann bis zu zwei weitere Prodekaninnen oder Prodekane vorsehen.

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Dekanin oder des Dekans den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen der Zustimmung der Studiendekanin oder des Studiendekans.

(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Es bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. Das Dekanat führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind (§ 15 Absatz 7). Es ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Das Dekanat unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Hochschulrat und Rektorat getroffenen Festlegungen ist das Dekanat darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. 1.

    die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,

  2. 2.

    die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,

  3. 3.

    die Entscheidung über die Verwendung der vom Rektorat der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,

  4. 4.

    den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

  5. 5.

    die Evaluationsangelegenheiten nach § 5 Absatz 2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 22 - 27e, Abschnitt 3 - Dezentrale Organisation der Hochschule/§§ 22 - 27, Unterabschnitt 1 - Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften/