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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 24 - 25, V. Abschnitt - Hammerschlags- und Leiterrecht/
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§ 24 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
V. Abschnitt – Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 24 NachbG NRW – Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
- 1.die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
- 2.die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
- 3.ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und
- 4.das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
(2) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4) Absatz 1 findet auf die Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 24 - 25, V. Abschnitt - Hammerschlags- und Leiterrecht/
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