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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§§ 47 - 88, Sechster Teil - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 67 - 74, 3. Abschnitt - Arbeitszeit und Urlaub/
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§ 71 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Teil – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 3. Abschnitt – Arbeitszeit und Urlaub
§ 71 LBG – Urlaub
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
- 1.
Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs einschließlich etwaigen Zusatzurlaubs,
- 2.
Anlass, Dauer und Erteilung von Sonderurlaub und Urlaub aus sonstigen Gründen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§§ 47 - 88, Sechster Teil - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 67 - 74, 3. Abschnitt - Arbeitszeit und Urlaub/
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