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§ 6 AuslInvG
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Bundesrecht
Titel: Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AuslInvG
Gliederungs-Nr.: 707-6-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 AuslInvG – Gewerbesteuer

Die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AuslInvG - Auslandsinvestitionsgesetz/