Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage beruhender Kenntnisse, deren Vermittlung nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).