Dokument
§ 37a LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
TEIL 3 – Studium, Lehre und Prüfungen
§ 37a LHG – Reformklausel für das Zusammenwirken mit ausländischen Hochschulen
Für die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummern 2 und 3, Absatz 5, § 32 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 36 Absatz 1 Ausnahmen zulassen, Ausnahmen von § 58 Absatz 2 und § 60 Absatz 2 Nummern 6 bis 8, Absatz 3 Nummer 3 jedoch nur für ausländische Studierende.