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§ 66 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 7 – Staatliche Mitwirkung, Aufsicht

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 LHG – Staatliche Mitwirkungsrechte

(1) Soweit der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen oder sonstige Entscheidungen der Hochschule nach diesem Gesetz der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen, ist diese aus den in Absatz 2 genannten Rechtsgründen zu versagen und kann aus den in Absatz 3 genannten Sachgründen versagt werden. Die Zustimmung kann teilweise und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen bei Verstößen

  1. 1.

    gegen Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    gegen Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund, gegenüber anderen Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden bei Nichtübereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht.

(4) Aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen kann das Wissenschaftsministerium den Erlass oder die Änderung von Satzungen oder sonstigen Entscheidungen der Hochschule verlangen. Die zuständigen Organe der Hochschule müssen darüber beraten und beschließen. Das Verlangen wird gegenüber dem Rektorat erklärt. Mit dem Verlangen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe der Hochschule dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 66 - 68, TEIL 7 - Staatliche Mitwirkung, Aufsicht/