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§ 67 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 7 – Staatliche Mitwirkung, Aufsicht

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 LHG – Aufsicht

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.

(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen

  1. 1.

    die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,

  2. 2.

    die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,

  3. 3.

    das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,

  4. 4.

    einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,

  5. 5.

    andere nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragene Aufgaben,

  6. 6.

    die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.

Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an das Rektorat zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.