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§ 18 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 2 – Zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LHG – Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; nebenamtliche und nebenberufliche Rektoratsmitglieder (1)

(1) Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, sowie beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an; die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stimmt die Stellenausschreibung für das hauptamtliche Rektoratsmitglied mit der Findungskommission ab und schreibt die Stelle öffentlich aus.

(2) Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Auf Verlangen des Hochschulrats oder des Senats (Wahlgremien) werden weitere Kandidatinnen oder Kandidaten in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Die Wahlgremien wählen in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Gewählt ist, wer die erforderliche Mehrheit in beiden Wahlgremien erreicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben.

(3) Für die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 hat die Rektorin oder der Rektor ein die Wahlgremien nicht bindendes Vorschlagsrecht; die Rektorin oder der Rektor darf zur Wahrnehmung dieses Rechts die Bewerbungsunterlagen einsehen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied sind von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen. Ist die Stelle eines Amtsmitglieds im Senat unbesetzt oder ist ein Mitglied im Senat ausgeschlossen oder verhindert, findet eine Stellvertretung nach § 10 Absatz 6 statt. Ist die Stelle eines Mitglieds im Hochschulrat unbesetzt oder ist ein Hochschulratsmitglied ausgeschlossen oder nicht anwesend, findet eine Stellvertretung nicht statt.

(4) Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen. Der Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand. Dies gilt nicht bei Beamtinnen und Beamten, die unter § 17 Absatz 4 Satz 8 fallen; bei diesen leben mit Wirksamwerden der vorzeitigen Beendigung des Amtes die nach § 17 Absatz 4 Satz 8 Halbsatz 2 ruhenden Rechte und Pflichten wieder auf.

(5) Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen. Der Senat kann auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ein nebenamtliches Rektoratsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.

(6) An der DHBW können auch Angehörige von Dualen Partnern nach § 65c zu nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern gewählt werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat der DHBW. Nach Ablauf der Amtszeit können nebenberufliche Rektoratsmitglieder ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium fortführen. Über die Vergütung entscheidet der Personalausschuss nach § 20 Absatz 9.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg

Vom 14. November 2016 (GBl. S. 617)

Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -

§ 18 Abs. 1 bis 3, 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 des Landeshochschulgesetzes sind mit Art. 20 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar. Die Vorschriften bleiben weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis 31. März 2018 eine verfassungskonforme Neuregelung treffen.