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§ 35 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 4. Abschnitt – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 35 LDG – Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Ein Verweis darf zwei, eine Geldbuße drei, eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts fünf und eine Zurückstufung sieben Jahre nach der Vollendung eines Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.

(2) Die Fristen werden unterbrochen, wenn das Disziplinarverfahren eingeleitet, ausgedehnt oder vorläufig nicht eingeleitet wird oder Ermittlungen gegen Beamte auf Probe oder auf Widerruf nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes angeordnet oder ausgedehnt werden und dies jeweils aktenkundig gemacht wird.

(3) Die Fristen sind gehemmt, solange das Verfahren vorläufig nicht eingeleitet oder ausgesetzt und dies jeweils aktenkundig gemacht ist. Die Fristen sind auch gehemmt, solange der Personalrat beim Erlass der Disziplinarverfügung mitwirkt, wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren geführt wird oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis rechtshängig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LDG,BW - Landesdisziplinargesetz/§§ 8 - 42, Teil 3 - Verfahren/§§ 25 - 35, 4. Abschnitt - Disziplinarmaßnahmen/