Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans (§ 106) nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Soweit sie nach Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen, können sie Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen. Im Falle von Satz 2 stellen sie für Zwecke der Rechnungslegung einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.