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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PolG NRW,NW - Polizeigesetz NRW/§§ 50 - 66, Vierter Abschnitt - Zwang/§§ 57 - 66, Zweiter Unterabschnitt - Anwendung unmittelbaren Zwanges/
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§ 62 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Zwang → Zweiter Unterabschnitt – Anwendung unmittelbaren Zwanges
§ 62 PolG NRW – Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
- 2.fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PolG NRW,NW - Polizeigesetz NRW/§§ 50 - 66, Vierter Abschnitt - Zwang/§§ 57 - 66, Zweiter Unterabschnitt - Anwendung unmittelbaren Zwanges/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167231,66
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