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§ 64 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Erster Abschnitt – Handwerksinnungen

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HwO – Ausschluss des Stimmrechts

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HwO - Handwerksordnung/§§ 52 - 116, Vierter Teil - Organisation des Handwerks/§§ 52 - 78, Erster Abschnitt - Handwerksinnungen/