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§ 650v BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 3 – Bauträgervertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 650v BGB – Abschlagszahlungen

Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.

Zu § 650v: Eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl I S. 969).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 631 - 651y, Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge/§§ 650u - 651, Untertitel 3 - Bauträgervertrag/
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