Siehe auch Vorbemerkung 3
Siehe auch Vorbemerkung 3.4
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
3430 | Verwerfung der Berufung durch Urteil | 78,00 € |
3431 | Erledigung der Berufung ohne Urteil | 39,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. |