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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GAKG - GAK-Gesetz/
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§ 9 GAKG
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)
Bundesrecht
§ 9 GAKG – Durchführung des Rahmenplans
(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder.
(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GAKG - GAK-Gesetz/
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