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§ 43 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Polizei → Sechster Unterabschnitt – Sicherstellung und Verwahrung

Titel: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PolG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 43 PolG NRW – Sicherstellung

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

  1. 1.

    um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

  2. 2.

    um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,

  3. 3.

    wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um

    1. a)

      sich zu töten oder zu verletzen,

    2. b)

      Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

    3. c)

      fremde Sachen zu beschädigen oder

    4. d)

      die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PolG NRW,NW - Polizeigesetz NRW/§§ 8 - 46, Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Polizei/§§ 43 - 46, Sechster Unterabschnitt - Sicherstellung und Verwahrung/