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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PolG NRW,NW - Polizeigesetz NRW/§§ 8 - 46, Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Polizei/§§ 43 - 46, Sechster Unterabschnitt - Sicherstellung und Verwahrung/
Dokument
§ 43 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Polizei → Sechster Unterabschnitt – Sicherstellung und Verwahrung
§ 43 PolG NRW – Sicherstellung
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
- 3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PolG NRW,NW - Polizeigesetz NRW/§§ 8 - 46, Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Polizei/§§ 43 - 46, Sechster Unterabschnitt - Sicherstellung und Verwahrung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167231,47
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