(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.
(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen
die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,
das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,
einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,
andere nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragene Aufgaben,
die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.
Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an das Rektorat zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.