Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)

§ 76 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 10 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 LHG – Weiterentwicklungsklausel

(1) Zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen, insbesondere bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an legitime spezifische Erfordernisse der jeweiligen Hochschule können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, Abweichungen von den Vorschriften der §§ 15 bis 28 für die Dauer von bis zu fünf Jahren zugelassen werden. Auf Antrag der Hochschule kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.

(3) Hochschulen, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen beziehungsweise im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert werden, können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, für die Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren durch dieses Gesetz auferlegten Berichtspflichten und von Vorgaben dieses Gesetzes zur Strukturund Entwicklungsplanung abweichen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf Antrag einer Hochschule dieser die Bauherreneigenschaft in geeigneten Fällen für einzelne Bauvorhaben übertragen. Die Projekt- und Haushaltsverantwortung geht in diesem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Wissenschaftsministeriums über.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 73 - 76, TEIL 10 - Schlussbestimmungen/
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.