NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 14 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LHG – Körperschaftsvermögen

(1) Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Rektorat verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden.

(2) Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, die nicht in Geldzuwendungen bestehen, sowie sonstige Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als denen der Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung dienen, fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, dass Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt haben; sie dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung bestimmt ( § 13 ).

(3) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen

  1. 1.

    die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Hochschule sowie die Verpflichtung hierzu,

  2. 2.

    der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen,

  3. 3.

    die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,

  4. 4.

    die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Gegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Verpflichtung hierzu,

  5. 5.

    die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft ist oder Ausgaben zur Folge hat, für die der Ertrag dieser Zuwendung nicht ausreicht.

(4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "für das Körperschaftsvermögen" abzuschließen.

(5) Abweichend von § 109 LHO bestimmt der Hochschulrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss. § 109 Absatz 3 Satz 2 LHO findet keine Anwendung.


§ 72 LHG – Aufsicht

(1) Das Wissenschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 70 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 8 Satz 3.

(2) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissenschaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" oder "Juniorprofessorin" oder "Juniorprofessor". Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mindestens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist.

(3) Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. § 68 finden entsprechende Anwendung.

(4) Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten.


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© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 19.03.2024