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§ 53 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 6 – Mitglieder → Abschnitt 1 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 LHG – Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum

(1) Das wissenschaftliche Personal der Universität ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen. Dies gilt nicht für die Professorinnen und Professoren, die nach Maßgabe des §49 Absatz 2a in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden; die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wird im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses geregelt.

(2) Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 44 - 65c, TEIL 6 - Mitglieder/§§ 44 - 57, Abschnitt 1 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/