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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/JAG,BW - Juristenausbildungsgesetz/
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§ 2 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 2 JAG – Prüfungsorte
(1) Die Pflichtfachprüfung findet in Freiburg, Heidelberg, Konstanz, Mannheim und Tübingen statt. Die Prüfung kann auch an einem anderen Ort abgenommen werden.
(2) Die Zweite juristische Staatsprüfung findet in Stuttgart statt. Die Prüfung kann auch an einem anderen Ort abgenommen werden.
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