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§ 2 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 2030-224
Normtyp: Gesetz

§ 2 JAG – Prüfungsorte

(1) Die Pflichtfachprüfung findet in Freiburg, Heidelberg, Konstanz, Mannheim und Tübingen statt. Die Prüfung kann auch an einem anderen Ort abgenommen werden.

(2) Die Zweite juristische Staatsprüfung findet in Stuttgart statt. Die Prüfung kann auch an einem anderen Ort abgenommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/JAG,BW - Juristenausbildungsgesetz/
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