1Werden bei der Ausübung einer Nebentätigkeit gegen Entgelt Personal, Sachmittel oder Einrichtungen der Hochschule in Anspruch genommen, ist ein angemessenes Nutzungsentgelt an die Hochschule zu entrichten. 2Das Nähere hierzu kann die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung regeln. 3Im Übrigen bleiben die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften für Nebentätigkeiten, insbesondere die Hessische Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234), unberührt.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).