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§ 16 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Laufbahnen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBG – Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber können die Befähigung für eine Laufbahn erwerben

  1. 1.

    1. a)

      durch einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf,

    2. b)

      in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

    und Bestehen der Laufbahnprüfung,

  2. 2.

    durch Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für eine Laufbahn und

    1. a)

      eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder

    2. b)

      eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt,

  3. 3.

    durch einen horizontalen Laufbahnwechsel nach § 21,

  4. 4.

    durch Aufstieg nach § 22,

  5. 5.

    aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung; das Nähere hierzu regeln die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme von § 12 Absatz 7, § 13 Absatz 8 und § 16 keine Anwendung.

(2) Die Ministerien richten im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Laufbahnen ein und gestalten den Zugang aus; § 40 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Sie können nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn eine Höchstaltersgrenze oder besondere gesundheitliche oder körperliche Voraussetzungen vorsehen und für den Erwerb der Befähigung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 den Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Vor- und Ausbildung festschreiben, wenn dies die Besonderheit der Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeiten erfordert. Im Übrigen bestimmen die Laufbahnvorschriften, ob und inwieweit ein erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung und ein nicht erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung angerechnet werden können. § 34 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 des Landeshochschulgesetzes bleibt unberührt.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber können bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn in Einzelfällen abweichend von den Vorschriften der entsprechenden Laufbahnverordnung erwerben, wenn

  1. 1.

    sie nach Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen nach § 15 mindestens vier Jahre überdurchschnittlich erfolgreich dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeiten wahr genommen haben; liegen nur die Bildungsvoraussetzungen der nächstniederen Laufbahngruppe vor, sind mindestens acht Jahre erforderlich,

  2. 2.

    sie eine besondere Fortbildungsbereitschaft nachweisen können und

  3. 3.

    es für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben.

Vor- und Ausbildungen sowie bisherige berufliche Tätigkeiten müssen hinsichtlich der Fachrichtung sowie der Breite und Wertigkeit dazu geeignet sein, den Bewerberinnen und Bewerbern die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie dazu befähigen, alle Aufgaben der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, zu erfüllen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(4) Bewerberinnen und Bewerber müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.

(5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden auf Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen mit Ausnahme von §§ 8 und 38 BeamtStG entsprechende Anwendung. Die Ministerien können für ihren Geschäftsbereich im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung abweichende oder ergänzende Regelungen treffen. Die Auszubildenden erhalten nach § 88 LBesGBW Unterhaltsbeihilfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§§ 14 - 23, Dritter Teil - Laufbahnen/