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Hessisches Hochschulgesetz
Achter Abschnitt – Studierendenschaft
§ 77 HessHG 2009 – Aufgaben der Studierendenschaft
(1) 1Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. 2Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.
(2) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
- 1.
Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
- 2.
Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,
- 3.
Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerk oder anderen Trägern übertragen sind,
- 4.
Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen,
- 5.
Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
- 6.
Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,
- 7.
Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 76 - 80, Achter Abschnitt - Studierendenschaft/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3917776,78
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