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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§§ 6 - 13, Zweiter Teil - Beamtenverhältnis/
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§ 7 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Beamtenverhältnis
§ 7 LBG – Beamtenverhältnis auf Zeit
Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Vorschriften des Dritten Teils finden keine Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§§ 6 - 13, Zweiter Teil - Beamtenverhältnis/
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