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§ 43 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 5 – Mitwirkung an der sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LHG – Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch die Hochschule

(1) Nimmt eine Hochschule die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung von Studierenden wahr, ist ein Mitglied des Rektorats mit der Aufsicht zu betrauen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann auf Grund von Vereinbarungen auch Betreuungs- und Förderungsaufgaben anderer Hochschulen wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung der Betreuungs- und Förderungsaufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen.

(3) Im Übrigen gelten § 2 Absätze 2, 3, 5 und 6 StWG, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 StWG, §§ 11 bis 13 sowie 14 Absatz 3 StWG für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden durch die Hochschule entsprechend. Die Aufsicht über die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden führt das Rektorat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 42 - 43, TEIL 5 - Mitwirkung an der sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden/
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