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§ 41a LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 4 – Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 41a LHG – Transparenz der Drittmittelforschung

(1) Die Hochschule und die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stellen für bewilligte Forschungsvorhaben aus Drittmitteln im Sinne des § 41 und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise Transparenz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sicher.

(2) Die Hochschule richtet ein Register ein, in dem die Forschungsvorhaben nach Absatz 1 erfasst werden (Vorhabenregister). Im Vorhabenregister sind folgende Daten zu verzeichnen:

  1. 1.

    Bezeichnung des Forschungsvorhabens,

  2. 2.

    Name der beteiligten Einrichtungen in der Hochschule (Fakultät, Institut), bei der DHBW auch die dualen Kooperationspartner,

  3. 3.

    Name der Projektleitenden,

  4. 4.

    Fachgebiet und beteiligte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

  5. 5.

    Kurzbeschreibung des Projekts,

  6. 6.

    Projektdauer oder Projektlaufzeit,

  7. 7.

    Höhe der Drittmittel, in der Regel pro Jahr,

  8. 8.

    Benennung der Drittmittelgeber, getrennt nach öffentlichen und privaten Drittmittelgebern,

  9. 9.

    Angaben zu vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen und Publikationsbeschränkungen sowie

  10. 10.

    Angabe der Themen der Dissertationen, die im Rahmen eines Drittmittelvorhabens in Kooperation mit Unternehmen angefertigt werden.

(3) Das Vorhabenregister dient dem Diskurs im Senat als der akademischen Vertretung der Mitglieder der Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Senat alle zwei Jahre allgemein über den Stand des Vorhabenregisters mit folgenden Daten:

  1. 1.

    Zahl der verzeichneten Drittmittelprojekte,

  2. 2.

    Gesamtsumme der Drittmittelförderungen,

  3. 3.

    Vorhaben aus öffentlichen Drittmitteln

    1. a)

      Zahl der verzeichneten Vorhaben,

    2. b)

      Gesamtsumme der darauf entfallenden Drittmittelförderung,

  4. 4.

    Vorhaben aus privaten Drittmitteln

    1. a)

      Zahl der verzeichneten Vorhaben,

    2. b)

      Gesamtsumme der darauf entfallenden Drittmittelförderung sowie

  5. 5.

    Angaben zu Geheimhaltungsvereinbarungen oder Publikationsbeschränkungen

    1. a)

      Zahl der Vorhaben, für die entsprechende Vereinbarungen bestehen,

    2. b)

      Gesamtsumme der auf diese Projekte entfallenden Drittmittel.

Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass die Hochschulmitglieder in die vorstehenden Daten Einblick nehmen können, beispielsweise über einen Zugang zum Vorhabenregister oder über eine Datenbank, sofern es sich um Vorhaben handelt, die überwiegend von einer öffentlichen Stelle oder von einem aus öffentlichen Mitteln finanzierten Drittmittelgeber gefördert werden und keine Hindernisse nach Absatz 4 Satz 5 entgegenstehen.

(4) Darüber hinaus können der Senat oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Senats Auskunft aus dem Vorhabenregister verlangen; die §§ 67 und 68 bleiben unberührt. Das Auskunftsverlangen ist an das Rektorat zu richten. Das Rektorat entscheidet über die Auskunft und deren Umfang. Vorbehaltlich des Satzes 5 wird Auskunft über die im Vorhabenregister zum jeweiligen Vorhaben verzeichneten Daten erteilt. Die Auskunft unterbleibt oder wird beschränkt erteilt, sofern, solange und soweit

  1. 1.

    durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart würde,

  2. 2.

    die Anmeldung eines Schutzrechts gefährdet würde oder geistiges Eigentum entgegensteht,

  3. 3.

    durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten, die im Rahmen der Forschung erhoben wurden, offenbart würden, es sei denn, dass

    1. a)

      die betroffene Person eingewilligt hat oder

    2. b)

      die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder

    3. c)

      die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oder

    4. d)

      die Auskunftsbegehrenden ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung nicht entgegen stehen oder

    5. e)

      durch die Abtrennung oder Anonymisierung der personenbezogenen Daten ein Rückschluss auf konkrete Personen ausgeschlossen ist, sofern eine solche Abtrennung oder Anonymisierung mit vertretbarem Aufwand zu leisten ist,

  4. 4.

    durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder eines anderen Landes ohne deren Einwilligung offenbart würden.

Sofern und soweit nach dieser Vorschrift Auskunft zu erteilen ist, entfällt für das Rektorat die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

(5) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass betroffene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, betroffene Drittmittelgeber oder Personen nach Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a oder öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 4 Satz 5 Nummer 4 ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Auskunft nicht erteilt wird, gibt das Rektorat ihnen schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in die Auskunftserteilung innerhalb eines Monats. Soweit dem Rektorat im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Einwilligung nicht zugegangen ist, gilt die Einwilligung als verweigert. In diesem Fall bestimmt sich die Auskunftserteilung nach Absatz 4 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben b bis e. Die Entscheidung über das Auskunftsverlangen ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auch den Personen nach Satz 1 bekanntzugeben. Die Auskunft darf erst erteilt werden, wenn die Entscheidung allen geschützten Personen und Stellen gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an alle geschützten Personen zwei Wochen verstrichen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 40 - 41a, TEIL 4 - Forschung/