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§ 95 BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Namensführung, Beratung

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVFG
Gliederungs-Nr.: 240-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 BVFG – Unentgeltliche Beratung

(1) 1Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Steuerfragen unentgeltlich beraten. 2Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.

(2) 1Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle missbräuchlicher Ausübung untersagt werden. 2Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Zu § 95: Geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVFG - Bundesvertriebenengesetz/§§ 94 - 95, Fünfter Abschnitt - Namensführung, Beratung/