Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVFG - Bundesvertriebenengesetz/§§ 94 - 95, Fünfter Abschnitt - Namensführung, Beratung/
Dokument
§ 95 BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Namensführung, Beratung
§ 95 BVFG – Unentgeltliche Beratung
(1) 1Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Steuerfragen unentgeltlich beraten. 2Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.
(2) 1Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle missbräuchlicher Ausübung untersagt werden. 2Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Zu § 95: Geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVFG - Bundesvertriebenengesetz/§§ 94 - 95, Fünfter Abschnitt - Namensführung, Beratung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139843,96
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139843,96