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§ 61 HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Zweiter Titel – Arbeitszeit, Urlaub

Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBG
Gliederungs-Nr.: 320-198
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 61 HBG – Mehrarbeit

1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. 2Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit zu kürzen. 4Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte Mehrarbeitsvergütung nach § 50 des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, ZWEITER TEIL - Beamtenverhältnis/§§ 45 - 95, Fünfter Abschnitt - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 60 - 70, Zweiter Titel - Arbeitszeit, Urlaub/