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§ 99 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 LHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. Der Landtag kann vom Rechnungshof die Unterrichtung über solche Angelegenheiten verlangen. Berichtet der Rechnungshof dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHO,BW - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/