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§ 68 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 7 – Staatliche Mitwirkung, Aufsicht

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 LHG – Informationsrecht; Aufsichtsmittel

(1) Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen. Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen.

(2) Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken im Benehmen mit dem Finanzministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.

(3) Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissenschaftsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der bestimmten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.

(5) Soweit mildere Mittel, insbesondere die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten, der Studienakademien und der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch das Rektorat bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten, der Studienakademien sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen. Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 66 - 68, TEIL 7 - Staatliche Mitwirkung, Aufsicht/